Torsten Brunnert
Schornsteinfegermeister und Fachkraft für Rauchwarnmelder
Achtung, seit dem 01.01.2022 gelten für neu errichtete Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe neue Ableitbedingungen.
Diese neuen Anforderungen werden derzeit noch nicht auf meiner Hompage dargestellt, eine Aktualisierung ist geplant. Unter dem Haus welches eine Dachneigung über 20 ° darstellt habe ich eine Link gesetzt welcher aufgerufen werden kann.
Oder Sie schneiden diesen Text aus und fügen ihn in Ihren Browser ein.
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_1_2010/__19.html
Zum Schutz insbesondere vor Geruchsbelästigungen, sind ausreichende Schornsteinhöhen und Mindestabstände zu Öffnungen bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe erforderlich.
Gemäß § 19 der "Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes" (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV) muss die Austrittsöffnung von Schornsteinen bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die ab dem 22. März 2010 errichtet oder wesentlich geändert werden:
1. bei Dachneigungen
a) bis einschließlich 20° (Grad) den First um mindestens 40 cm überragen oder von der Dachfläche mindestens 1 m entfernt sein,
b) von mehr als 20° (Grad) den First um mindestens 40 cm überragen oder einen horizontalen Abstand von der Dachfläche von mindestens 2,30 m haben;